Download AGB's 
(41 kb)
1. Geltungsbereich:
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d.
Geschäftsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerb-lichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handeln.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss,
Unteraufträge
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind; sie stellen
insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder
Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen bzw. Daten in elektronischer Form
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Vor ihrer Weitergabe bedarf der
Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Kundenbestellungen sind verbindlich. Wir sind
berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang bei uns anzu-nehmen. Die Annahme kann
entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den
Kunden erklärt werden. Maßgebend für den Vertrag ist
die schriftliche Bestätigung; mündliche Erklärungen
sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich
bestätigt werden. Unsere Haftung für Fehler, die
sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen
(z.B. Zeichnungen) sowie durch falsche oder unklare,
auch mündliche Angaben des Bestellers ergeben, ist
ausgeschlossen.
Aufträge nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen
Angaben erledigen wir ohne zu überprüfen, ob dadurch
gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Eine Haftung für solche Forderungen übernehmen wir
nicht. Die Prüfung der Schutzrechtslage ist
Angelegenheit des Bestellers.
Wir bestätigen immer „Oberfläche blank“, auch wenn
in den Zeichnungsvorschriften eine
Oberflächenbehandlung, z.B. vernickelt, verchromt,
phosphatiert usw. angegeben ist. Es sei denn, wir
hätten einer Oberflächenbehandlung ausdrücklich
zugestimmt. Falls wir unsere Erzeugnisse
irgendwie oberflächenbehandelt liefern, so lassen
wir diese Oberflächenbehandlung ausschließlich im
Auftrag und für Rechnung des Bestellers durch ein
Metallveredelungswerk behandeln. Für die fehlerfreie
Oberflächenbehandlung, wie beispielsweise
Beizsprödigkeit, Wasserstoffbrüchigkeit, etc.,
stehen dem Besteller Mängel- und
Schadensersatzansprüche ausschließlich dem
Metallveredelungswerk gegenüber zu. Wir werden dem
Besteller Namen und Anschrift des
Metallveredelungswerks mitteilen und ihn mit den für
die Durchsetzung seiner
Mängelgewährleistungsansprüche notwendigen
Informationen versorgen.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
3. Preise, Zahlung, Zurückbehaltungsrechte
Preisangaben gegenüber Unternehmern verstehen sich
zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung, Versicherung und
Entla-dung. Sind Zahlungen in einer Fremdwährung
vereinbart, treffen Wechselkursänderungen zu Euro
den Besteller.
Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des
Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder
Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir
berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn
seit dem Vertragsschluss bereits vier Monate
verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann
ist. Die Preise gelten vom Tage des
Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung
einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei
Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate
andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für
die Beschaffung/Lieferung eingetretene
Kostensteigerungen einschließlich der durch
Gesetzesänderun-gen bedingten (z.B. Erhöhung der
Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in
entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein
Zu-rückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis
beruht.
4. Lieferzeit, Lieferverzögerung,
Teillieferungen, Mehr- und Mindermengen
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen
der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns
setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der
erforderlichen behördlichen Bescheini-gungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit
eine Ab-nahme zu erfolgen hat, ist - außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung sowie
die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss
der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat, werden wir insoweit von der
Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbar-ten
Lieferterminen frei. Fälle höherer Gewalt,
insbesondere Arbeitskämpfe sowie sonstige
unvorhergesehene Ereignisse in unserem Betrieb oder
bei einem unserer Unterlieferanten entbinden uns von
der Einhaltung der Lieferfrist. Diese verlängert
sich angemessen. Dies gilt auch beim Eintreten
höherer Gewalt während eines Lieferverzuges. Die
Lieferfrist wird weiter angemessen verlängert, wenn
für die Ausführung von Lieferungen erforderliche
Genehmigungen, Unterlagen oder für die Ausführung
erforderlichen Angaben des Bestellers nicht
rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher
Änderung der Bestellung. Wir haben den Besteller
unver-züglich über den Eintritt eines solchen
Ereignisses zu unterrichten.
Erwächst dem Besteller Schaden wegen einer
Verzögerung, für die wir nach Ziff. 9 haften, so
kann er eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des
Preises der rückständigen Lieferung für jede volle
Woche der Verspätung, insgesamt aber keinesfalls
mehr als 5 % des Wertes der Gesamtlieferung
beanspruchen. Anderweiti-ge Entschädigungsansprüche
sind ausgeschlossen.
Setzt der Kunde uns - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist
nicht ein-gehalten, ist der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen
innerhalb einer angemes-senen Frist sich zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung
besteht.
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % gegebener
Aufträge sind vom Besteller zu übernehmen. Falls die
Abschlussmenge durch Spezifikationen des Bestellers
überschritten wird, so sind wir berechtigt, für die
Mehrmenge der Marktlage entsprechend höhere Preise
zu verlangen.
Teillieferungen sind zulässig.
5. Abnahme, Gefahrübergang
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach
angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen.
Dies gilt auch für in sich abgeschlossene
Teilleistungen oder Teillieferungen. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese jeweils für den
Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung über
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde
darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Wenn die Lieferteile unser Werk verlassen, geht die
Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die Versand-
oder Anfuhrkosten von uns übernommen werden.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die
Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf
den Kunden über. Versicherungen gegen
Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und
Kosten des Bestellers. Versandbereit gemeldete Ware
ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen.
Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener
Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Bestellers zu lagern.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand
bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen
aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff
Dritter auf den Vertragsgegenstand, etwa im Falle
einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder
die Vernichtung des Vertragsgegenstandes
unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer
vorstehend beschriebenen Pflicht vom Vertrag
zurückzutreten und den Vertragsgegenstand
herauszuverlangen.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er
tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rech-nungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir
nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der
Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir
behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen,
sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungs-gemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät.
Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne
dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der
neuen beweglichen Sache kraft zwingenden Rechts,
überträgt er uns bereits mit Vertragsabschluß das
Miteigentum im Verhält-nis des Werkes unseres
Vorbehaltsgutes an der neuen Sache und verwahrt
diese unentgeltlich für uns. Dasselbe gilt, wenn der
Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt ist.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherungen insoweit nach Aufforderung durch den
Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,
um mehr als 10 % übersteigt.
7. Gewährleistung, Mängelansprüche
Wir leisten für Mängel des Vertragsgegenstandes
zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der
Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen
sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine uns
gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung
fruchtlos verstrichen oder ist diese dem Kunden
nicht zumutbar, kann der Kunde grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt
der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn
ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir
die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete
Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu
verantworten sind.
Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt außer im
Falle des Vorsatzes, bei Körper-, Gesundheitsschäden
und Verlust des Lebens bzw. in Fällen der §§ 438
Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Mängelgewährleistung bei Bauwerken, eingebauten
Baumaterialien, bauwerksbezogenen Planungs- und
Überwachungsleistungen) ein Jahr.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich
unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche,
die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen.
Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch
unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, hat er
uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des
Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu
ersetzen.
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung von uns für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere
vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des
Vertragsgegenstandes.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten bzw. die Kosten in
Höhe des Teilepreises tragen wir – insoweit als sich
die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes sowie angemessene nachweisbare Kosten des
Aus- und Einbaus.
Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben die
Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf, insbesondere
Rückgriffsansprüche (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht
Rügepflichten nach § 377 HGB verletzt sind.
8. Schadensersatz, Verjährung
Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder
andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind
Schäden aus der Verletzung es Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung
zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverlet-zung durch uns oder auf
einer von uns erklärten Garantie beruhen.
Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach
Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder die auf
eine schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem
Fall
beschränkt sich unsere Haftung auf den
vorhersehba-ren, typischerweise eintretenden
Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen steht einer
Pflichtverletzung durch uns gleich.
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - verjähren in einem Jahr.
Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. Absatz 1
Satz 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten
auch für Mängel eines Bauwerks oder für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (siehe
Ziffer 8 Absatz 5).
9. Werkzeuge
Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum.
Falls innerhalb von zehn Jahren nach der ersten
Bestellung kein Anschlußauftrag erfolgt ist, werden
wir nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des
Bestellers die Werkzeuge verschrotten.
Dem Besteller ist bekannt, dass in den Mustern und
Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen
etc.) die er in Auftrag gegeben hat, erhebliches
Ent-wicklungs-Know-how des Lieferers verkörpert ist
und dass der Lieferer hieran ein besonderes
Geheimhaltungsinteresse hat. Aus diesem Grund wird
vereinbart, dass ein Anspruch des Bestellers auf
Herausgabe der Muster und Fertigungsmittel, gleich
aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit besteht,
auch nicht bei vollstän-diger Übernahme der
Werkzeugkosten durch den Besteller und / oder durch
Beendigung der Lieferbeziehung. Das Recht des
Bestellers, bei Vorliegen der gesetzli-chen
Voraussetzungen Geldersatz zu verlangen, bleibt
unberührt.
10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser
Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner
auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz
oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: Juli 2004