AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Reinhold Bürkle Technische Federn GmbH

1. Geltungsbereich:
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen
sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss, Unteraufträge
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; sie stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar. Technische Änderungen sowie Änderungen
in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bzw. Daten in
elektronischer Form behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe bedarf der
Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
Kundenbestellungen sind verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden. Maßgebend für den Vertrag ist die schriftliche Bestätigung;
mündliche Erklärungen sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden. Unsere Haftung für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten
Unterlagen (z.B. Zeichnungen) sowie durch falsche oder unklare, auch mündliche Angaben des Bestellers ergeben, ist ausgeschlossen.
Aufträge nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben erledigen wir ohne zu überprüfen, ob dadurch gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine
Haftung für solche Forderungen übernehmen wir nicht. Die Prüfung der Schutzrechtslage ist Angelegenheit des Bestellers.
Wir bestätigen immer „Oberfläche blank“, auch wenn in den Zeichnungsvorschriften eine Oberflächenbehandlung, z.B. vernickelt, verchromt, phosphatiert usw.
angegeben ist. Es sei denn, wir hätten einer Oberflächenbehandlung ausdrücklich zugestimmt. Falls wir unsere Erzeugnisse irgendwie oberflächenbehandelt
liefern, so lassen wir diese Oberflächenbehandlung ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Bestellers durch ein Metallveredelungswerk behandeln. Für die
fehlerfreie Oberflächenbehandlung, wie beispielsweise Beizsprödigkeit, Wasserstoffbrüchigkeit, etc., stehen dem Besteller Mängel- und Schadensersatzansprüche
ausschließlich dem Metallveredelungswerk gegenüber zu. Wir werden dem Besteller Namen und Anschrift des Metallveredelungswerks mitteilen und ihn mit den für
die Durchsetzung seiner Mängelgewährleistungsansprüche notwendigen Informationen versorgen.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

3. Preise, Zahlung, Zurückbehaltungsrechte
Preisangaben gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und Entladung.
Sind Zahlungen in einer Fremdwährung vereinbart, treffen Wechselkursänderungen zu Euro den Besteller.
Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den
Preis entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem Vertragsschluss bereits vier Monate verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann ist. Die Preise gelten vom
Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4
Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen
bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Teillieferungen, Mehr- und Mindermengen
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen
oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme
zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung sowie die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Verzögern sich
Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten
Lieferterminen frei. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse in unserem Betrieb oder bei einem unserer
Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist. Diese verlängert sich angemessen. Dies gilt auch beim Eintreten höherer Gewalt während eines
Lieferverzuges. Die Lieferfrist wird weiter angemessen verlängert, wenn für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen, Unterlagen oder für die
Ausführung erforderlichen Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Wir haben den Besteller unverzüglich
über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu unterrichten.
Erwächst dem Besteller Schaden wegen einer Verzögerung, für die wir nach Ziff. 9 haften, so kann er eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der
rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber keinesfalls mehr als 5 % des Wertes der Gesamtlieferung beanspruchen. Anderweitige
Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Setzt der Kunde uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,
ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist sich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % gegebener Aufträge sind vom Besteller zu übernehmen. Falls die Abschlussmenge durch Spezifikationen des Bestellers
überschritten wird, so sind wir berechtigt, für die Mehrmenge der Marktlage entsprechend höhere Preise zu verlangen.
Teillieferungen sind zulässig.

5. Abnahme, Gefahrübergang
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen
oder Teillieferungen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese jeweils für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach der Meldung über Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
Wenn die Lieferteile unser Werk verlassen, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die Versand- oder
Anfuhrkosten von uns übernommen werden. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf
Anordnung und Kosten des Bestellers. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach
eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den
Vertragsgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Vertragsgegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Wir
sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer vorstehend beschriebenen Pflicht vom
Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand herauszuverlangen.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erwirbt der
Besteller das Alleineigentum an der neuen beweglichen Sache kraft zwingenden Rechts, überträgt er uns bereits mit Vertragsabschluß das Miteigentum im Verhältnis
des Werkes unseres Vorbehaltsgutes an der neuen Sache und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsgegenstand mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach Aufforderung durch den Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

7. Gewährleistung, Mängelansprüche
Wir leisten für Mängel des Vertragsgegenstandes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Zur Vornahme
aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, kann der
Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig
verursacht haben.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt außer im Falle des Vorsatzes, bei Körper-, Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens bzw. in Fällen der §§ 438 Abs.
1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängelgewährleistung bei Bauwerken, eingebauten Baumaterialien, bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen)
ein Jahr.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen.
Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des
Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige
Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten bzw. die Kosten in Höhe des Teilepreises tragen wir – insoweit als sich
die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie angemessene nachweisbare Kosten des Aus- und
Einbaus.
Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf, insbesondere Rückgriffsansprüche (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht
Rügepflichten nach § 377 HGB verletzt sind.

8. Schadensersatz, Verjährung
Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung es Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach Produkthaftungsgesetz zwingend haften
oder die auf eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich.
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in einem Jahr. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. Absatz 1 Satz 2
gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (siehe Ziffer 8 Absatz 5).

9. Werkzeuge
Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Falls innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Bestellung kein Anschlußauftrag erfolgt ist, werden wir nach
vorheriger schriftlicher Genehmigung des Bestellers die Werkzeuge verschrotten.
Dem Besteller ist bekannt, dass in den Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) die er in Auftrag gegeben hat, erhebliches Entwicklungs-Know-how
des Lieferers verkörpert ist und dass der Lieferer hieran ein besonderes Geheimhaltungsinteresse hat. Aus diesem Grund wird vereinbart,
dass ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Muster und Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit besteht, auch nicht bei vollständiger
Übernahme der Werkzeugkosten durch den Besteller und / oder durch Beendigung der Lieferbeziehung. Das Recht des Bestellers, bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen Geldersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Juli 2004

Copyright 2024 Reinhold Bürkle Technische Federn GmbH.
Diese Seite verwendet Cookies, um Ihre Benutzererfahrung zu verbessern und speziell auf Ihre Interessen zugeschnittene Inhalte zur Verfügung zu stellen.
Detaillierte Informationen über die Verwendung von Cookies auf dieser Website finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.
Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.Weiter zu unseren Datenschutzbestimmungen
OK